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Mieterwechsel

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Untermiete (OR 262)

Rechtsgebiet:
Mieterwechsel
Stichworte:
Mieterwechsel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Untermietvertrag kommt ohne Zustimmung des Vermieters zustande
  • Mieter hat die Zustimmung vom Vermieter vorgängig einzuholen
    • formlos möglich
    • vertraglich kann Schriftformerfordernis vereinbart werden
  • Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn
    • Mieter sich weigert Untermietkonditionen bekanntzugeben
    • Untermietsbedingungen missbräuchlich sind
      • Untermietzins darf nicht übermässig hoch sein
      • Zuschlag für Zusatzleistungen des Untervermieters (z.B. Möblierung) ist zulässig
    • Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen
      • Generalklausel
      • z.B. erheblich stärkere Abnützung durch Untermieter, wenn der Untermieter mehr Publikumsverkehr hat als der (Haupt)mieter
    • Untermieter das Mietobjekt vertragswidrig gebraucht
      • Untermieter darf die Mietsache nicht anders gebrauchen als der Mieter
  • Unbewilligte Untermiete
    • Vermieter kann ordentlich kündigen
    • Vermieter kann (nach erfolgter Abmahnung) ausserordentlich gemäss OR 257f kündigen
  • bei Untermiete nach erfolgter Zustimmung resp. bei Fehlen eines Verweigerungsgrundes kann der Mieter unbeschränkt untervermieten

Weiterführende Informationen

» Untermiete

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