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Mieterwechsel

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Übertragung der Miete auf einen Dritten (OR 263)

Rechtsgebiet:
Mieterwechsel
Stichworte:
Mieterwechsel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • nicht zulässig bei der Miete von Wohnräumen
  • Geschäftsraummieter kann das Mietverhältnis mit Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen
  • Voraussetzungen:
    • Begehren des Mieters an den Vermieter
    • Vereinbarung des Mieters mit dem Dritten (Übernahmevertrag)
    • keine Verweigerung der Zustimmung aus wichtigem Grund
      • Dritter hat die Sache gleich zu gebrauchen, wie der ausscheidende Mieter
      • wichtige Gründe sind Umstände, welche den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag für den Vermieter als objektiv oder subjektiv unzumutbar erscheinen lassen
  • Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, hat der Mieter die Schlichtungsbehörde resp. Gericht anzurufen; erst danach erfolgt Parteiwechsel
  • erfolgt die schriftliche Zustimmung (resp. Gerichtsurteil) tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein
  • Mieter haftet noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin resp. maximal zwei Jahre lang solidarisch für sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag

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