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Mieterwechsel

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Nach der Kündigung (resp. Mitteilung der vorzeitigen Rückgabe) bis zur Wohnungsabgabe

Rechtsgebiet:
Mieterwechsel
Stichworte:
Mieterwechsel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Besichtigungsrecht des Vermieters

Mieter muss Vermieter gestatten, die Mietsache zu besichtigen, soweit dies für die Wiedervermietung nötig ist (OR 257h Abs. 2)

  • nur wenn das Mietverhältnis gekündigt wurde oder Befristung kurz vor Ablauf steht
  • muss rechtzeitig angekündigt werden
  • wird meistens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert (vgl. z.B. Ziffer 12 der „Allgemeinen Bedingungen zum Zürcher Mietvertrag für Wohnräume“ des HEV Zürich, SVIT Sektion Zürich und VZI)
  • Vermieter darf ohne Zustimmung des Mieters das Mietobjekt nicht betreten (er macht sich sonst unter Umständen strafbar, vgl. StGB 186); verweigert der Mieter die Zustimmung zur Besichtigung ohne triftigen Grund, wird er schadenersatzpflichtig

Zeitpunkt der Rückgabe

  • spätestens am letzten Tag der Mietdauer (fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, findet die Rückgabe am darauffolgenden Werktag statt)
  • andere vertragliche Regelung ist möglich
  • wird ebenfalls oft in den Allgemeinen Bedingungen konkretisiert (vgl. Ziffer 18 der erwähnten AGB)

Zustand der Mietsache bei Rückgabe

  • in dem Zustand, in welchem die Mietsache bei Mietantritt übergeben wurde
    • wenn gereinigt übergeben, auch gereinigt zurück
    • geräumt
  • normale, durch den vertragsgemässen Gebrauch entstandene Abnutzung ist zulässig
    • kleine Ausbesserungen gemäss OR 259 durchgeführt
      • verunreinigte Dampfabzugsfilter müssen ersetzt werden
      • zerbrochene Fensterscheiben müssen ersetzt werden
      • weitere kleine Reparaturen (z.B. abgebrochenes Türchen des Tiefkühlfaches im Kühlschrank u.ä.) müssen durchgeführt werden
    • Beispiele für Abnutzungen infolge vertragsgemässen Gebrauch:
      • Spuren von Möbel am Boden
      • Spuren von Bildern an der Wand
      • fachgerecht zugespachtelte Dübellöcher in der Wand
      • kleine Kratzer im Parkett
  • grundsätzlich ist der Mieter nicht zu Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten (d.h. Arbeiten, welche in die Substanz der Mietsache eingreifen) an der Mietsache berechtigt
    • Mieter darf Mietsache nur erneuern oder verändern, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat
      • Zustimmung kann vor, während oder nach den Arbeiten erfolgen
      • fehlt die Zustimmung, muss der Mieter spätestens bei Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
    • hat der Vermieter schriftlich zugestimmt und weist die Mietsache durch die Arbeiten einen erheblichen Mehrwert auf, kann der Mieter eine entsprechende Entschädigung verlangen
      • fehlt die schriftliche Zustimmung, schuldet der Vermieter keine Entschädigung, auch wenn er auf die Wiederherstellung verzichtet
      • die Berufung des Vermieters auf die fehlende schriftliche Zustimmung kann rechtsmissbräuchlich sein

Tipp:

Für Schäden, welche zu Lasten des Mieters gehen vgl. unter Die Rückgabe des Mietobjektes – Vorgehen Ziffer 2 «Der Vermieter hat die sog. Schlussabrechnung zu erstellen; folgende Kosten können zu Lasten des Mieters abgerechnet werden»

Checkliste bei Wohnungswechsel (für Mieter)

vgl. Checkliste: Wohnungswechsel

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