Informationen zum Mieterwechsel: Kündigung und Rückgabe des Mietobjektes
Meldepflicht beim Personenmeldeamt (im Kanton Zürich)
Rechtsgrundlage: §§ 32 ff. Gemeindegesetz
Anwendungsfälle:
Wohnsitznahme in einer neuen Gemeinde: Meldepflicht für den Umziehenden
Benutzung von Räumen in einer Gemeinde für die Ausübung geschäftlicher Verrichtungen: Meldepflicht für Benützer
Wochenaufenthalter sind auch meldepflichtig
Frist: 8 Tage seit Umzug resp. Benützung der Räume
Ausnahmen; nicht anmeldepflichtig sind
Aufenthalt für weniger als drei Monate in einer Gemeinde
vorübergehender Aufenthalt zur Pflege in einem Heim oder Krankenheim
im Rahmen der Anpassung der kantonalen Gesetze an das Registerharmonisierungsgesetz des Bundes, werden teilweise die Vermieter verpflichtet, jeden Mieterwechsel zu melden (z.B. Kanton Thurgau)